Neubewertung der erneuerbaren Energien gegenüber dem Denkmalschutz

am 16. Februar haben wir folgende Mail an die Zuständigen der Stadt Mülheim und der unteren Denkmalbehörde geschickt:

Sehr geehrte Frau Rimpel, sehr geehrter Herr Boos, sehr geehrter Herr Blasch,

auf Basis der rechtskräftigen Grundsatzurteile (Aktenzeichen 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23) des Oberverwaltungsgerichtes Münster gibt es immer mehr Anwohner der Heimaterde, die bei der Siedlervereinigung zum Thema Solaranlagen nachfragen.

Wir bitten Sie diesbezüglich um Unterstützung: nach unserem Verständnis überwiegt das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber dem Denkmalschutz. Der Errichtung einer Solaranlagen auf Denkmalgeschützten Gebäuden sollte somit nichts mehr im Wege stehen. Zumindest das aktuell gültige Konzept, dass uns 2023 vorgestellt wurde, ist damit überholt.

Wir bitten um Rückmeldung Ihrerseits, wie in Zukunft ein entsprechender Antrag formuliert werden muss. Und ist ein Antrag in der bisherigen Form überhaupt noch notwendig?

Da viele Bürger von der aus unserer Sicht positiven Änderung betroffen sind und sich nun die Möglichkeit der Errichtung einer Photovoltaikanlage eröffnet, möchten wir als Siedlervereinigung übergreifend und beratend das Gespräch mit Ihnen suchen. Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf zur Abstimmung des weiteren Vorgehens.


Am 26. Februar erhielten wir folgende Antwort von der unteren Denkmalbehörde:

Sehr geehrter Herr Schmidt, sehr geehrter Herr Darnieder,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Untere Denkmalbehörde prüft und bescheidet eingegangene Anträge im Mülheimer Stadtgebiet bereits auf Grundlage der OVG-Urteile.

Wie Sie den Urteilen entnehmen können, ist weiterhin eine Einzelfallprüfung erforderlich, so dass auch weiterhin von den Eigentümern der anliegende Antrag gestellt werden muss und entsprechende prüffähige Unterlagen beigefügt werden müssen. Ein Aufbringen der Anlagen darf entsprechend erst nach Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis erfolgen.

Zugleich hat das OVG Münster die Anforderungen an die Anlagen hinsichtlich der Ausführung full-/all-black, matt, rahmenlos bzw. mit dunklem Rahmen ebenfalls bestätigt. Auch weisen die beschiedenen Anlagen zusammenhängende Flächen und eine einheitliche Ausrichtung auf. In diese Richtung können Sie die Siedlergemeinschaft entsprechend informieren.

Die statische Prüfung sollten die Bauherren in eigenem Sinne durchführen lassen und die statische Unbedenklichkeit beifügen.

Folgende Besonderheit ist separat zu betrachten:

Da es sich weiterhin um Einzelfallprüfungen handelt, bestehen in der Siedlung Heimaterde weiterhin erhebliche denkmalpflegerische Bedenken für Anträge an den Zwischenbauten (Stallbauten) und den geschwungenen Reihenhäusern (Bromersfeld und Buschkante). Da die beiden Urteile diese Gestaltung der Dächer nicht abdeckt, wurde von Seiten der Unteren Denkmalbehörde bereits das Ministerium als Oberste Denkmalbehörde um Stellungnahme gebeten.

Es hat sich bewährt mit den einzelnen Antragstellern die Anordnung der jeweiligen Anlage vorher gemeinsam mit der Stabstelle Klimaschutz zu simulieren, dies bieten wir weiterhin gerne an. Dies macht sowohl aus denkmalpflegerischer Sicht Sinn, als auch im Sinn der Effizienz der jeweiligen Anlage.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Melanie Rimpel
Abteilungsleiterin Untere Denkmalbehörde


Hier der entsprechende Antrag als PDF zum Download: